Sie beauftragen eine robotergestützte Fertigungszelle oder ergänzen eine vorhandene Spritzgießmaschine um einen Roboter. Wer haftet für deren Konformität mit den Vorschriften? Welche Unterlagen sollten Sie bei der Abnahme erhalten? Kurz und konkret, im Einklang mit der neuen Verordnung.
Der Integrator ist der Hersteller
Den Begriff „Integrator” kennen die Vorschriften nicht. Wenn Sie mehrere Maschinen über eine gemeinsame Steuerung zu einem gemeinsamen Produktionszweck verbinden, entsteht eine Gesamtheit von Maschinen — rechtlich gesehen also eine neue Maschine. Wer sie erstellt, ist ihr Hersteller, mit allen Konsequenzen: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Erklärung.
Eine typische Zelle in der Kunststoffverarbeitung sieht so aus: Spritzgießmaschine, Seitenentnahme- oder Linearroboter, IML-Etikettenmagazin, mitunter zusätzlich ein Bildverarbeitungssystem zur Kontrolle der Etikettenapplikation, eine Stapeleinheit und eine Kartoniermaschine. Mindestens drei Einrichtungen von drei verschiedenen Lieferanten, eine gemeinsame Schutzumhausung, eine integrierte Steuerung, ein Produktionszweck — und rechtlich gesehen eine einzige Maschine.
Das ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.
Ein Punkt, bei dem häufig Fehler passieren: eine „CE-Konformitätserklärung” gibt es nicht. CE ist eine Kennzeichnung. Das Dokument heißt:
- EG-Konformitätserklärung — für Maschinen, die bis zum 19.01.2027 in Betrieb genommen werden (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG),
- EU-Konformitätserklärung — für Maschinen, die ab dem 20.01.2027 in Betrieb genommen werden (Verordnung (EU) 2023/1230).
Maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme der Maschine, nicht das Herstellungsdatum oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Was Sie bei der Abnahme verlangen sollten
1. Eine sichere Fertigungszelle. Wenn Sie Zweifel haben, äußern Sie diese während des Aufbaus und der Tests, nicht nach der Abnahme. Überlegen Sie gemeinsam, wie sich der betreffende Bereich besser absichern lässt. Sicherheit ist kein Verhandlungspunkt.
2. Einen vollständigen Satz Unterlagen:
- EU- (bzw. EG-) Konformitätserklärung für die gesamte Fertigungszelle: in deutscher Sprache, unterzeichnet und unter Angabe aller angewandten Rechtsakte. Hinweis: Es können weitere Vorschriften einschlägig sein, z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU.
- Betriebs- und Wartungsanleitung der Zelle: in deutscher Sprache, zusammen mit den Anleitungen der zur Zelle gehörenden Maschinen, auf die sie sich bezieht.
- Elektro- und Pneumatikpläne der Zelle sowie der zu ihr gehörenden Einrichtungen. Das ist keine Frage des guten Willens des Integrators. Die Vorschriften verlangen, dass die Betriebsanleitung die Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen enthält, die für die Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine erforderlich sind. Ohne sie ist Ihre Instandhaltung machtlos.
- Ein Typenschild mit CE-Kennzeichnung, Name und vollständiger Anschrift des Integrators (Herstellers), Bezeichnung der Zelle, Seriennummer und Baujahr.
Erst wenn Ihnen all das vorliegt, sollten Sie die Zelle abnehmen und die Produktion aufnehmen.
Was der Integrator Ihnen NICHT aushändigen muss: die vollständigen technischen Unterlagen, zu denen Risikobeurteilung, Berechnungen, Prüfberichte, Fertigungszeichnungen und Steuerungscode gehören. Diese verbleiben zehn Jahre lang bei ihm und werden den Marktüberwachungsbehörden auf begründetes Verlangen zur Verfügung gestellt. Wenn Sie sie benötigen, weil Sie die Linie mit eigenen Kräften weiterentwickeln wollen, muss dies gesondert im Vertrag vereinbart werden.
Was Sie NICHT sammeln müssen: einzelne Konformitätserklärungen für jede Maschine und jeden Roboter in der Zelle. Die Erklärung bezieht sich auf die Gesamtheit von Maschinen als Ganzes; es ist Sache des Integrators, die Unterlagen der Unterlieferanten in seinen eigenen technischen Unterlagen zusammenzuführen. Ein Teil der Komponenten hat keine eigene Konformitätserklärung, sondern lediglich eine Einbauerklärung, und ein weiterer Teil sind überhaupt keine Maschinen und benötigt keine Erklärung.
Und wenn ich die Integration selbst durchführe?
Eine häufige Lösung. Dann sind Sie der Hersteller, und Sie erstellen die Risikobeurteilung, die technischen Unterlagen, die Messungen und die Betriebsanleitung — und Sie stellen die Erklärung aus. Der Umfang ist deutlich größer als die obige Liste, denn diese umfasst nur das, was beim Abnehmer ankommt.
Sie können dies an ein auf Konformitätsbewertung spezialisiertes externes Unternehmen vergeben. Auslassen können Sie es nicht.
Und wenn der Integrator keine Erklärung ausstellt?
Es kommt vor, dass ein Integrator vertraglich festhält, dass er ausschließlich die Montage und Verbindung der Komponenten übernimmt und die Konformitätsbewertung beim Betrieb verbleibt. Das ist zulässig, insbesondere dann, wenn Sie über eine eigene technische Abteilung oder eine fertige Risikobeurteilung der Linie verfügen.
Beachten Sie jedoch eines: Die Herstellereigenschaft ergibt sich aus den Tatsachen, nicht aus einer Vertragsklausel. Wenn der Integrator tatsächlich die Steuerung entwirft und die Sicherheitsfunktionen auswählt, entbindet ihn keine Klausel. Sie wiederum brauchen bei dieser Aufgabenteilung einen Plan: wer die Erklärung ausstellt und wann. Ohne sie dürfen Sie die Zelle nicht rechtskonform in Betrieb nehmen.
Verantwortung
Der Hersteller / Integrator haftet für die Konformität des Produkts mit den Vorschriften.
Der Arbeitgeber haftet für den sicheren Betrieb — und diese Verantwortung lässt sich durch keinen Vertrag auf Dritte übertragen. In der Praxis verteilt sie sich auf den Produktionsleiter, den Instandhaltungsleiter, die Geschäftsführung und den Eigentümer des Betriebs.
Alles ist in Ordnung, solange nichts passiert. Und wenn doch etwas passiert, hilft die Erklärung „Ich habe es gesagt, aber niemand hat zugehört” nicht weiter.
Drei Feinheiten, die man kennen sollte
Eine Erklärung ist kein Zertifikat. Ein Zertifikat stellt eine externe Stelle aus. Die Erklärung stellt der Hersteller selbst aus, in eigener Verantwortung, mitunter nach vorherigen Prüfungen und Messungen. Für bestimmte Maschinenkategorien kann die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich sein.
Eine Erklärung „verfällt” nicht. Wenn Sie an der Zelle jedoch eine wesentliche Veränderung vornehmen — eine, die eine neue Gefährdung schafft oder ein bestehendes Risiko erhöht — entsteht rechtlich eine neue Maschine, und Sie werden zu deren Hersteller. Laufende Reparaturen, Instandsetzungen und der Austausch von Komponenten gegen baugleiche stellen keine wesentliche Veränderung dar.
In der Praxis verläuft diese Grenze näher, als man denkt. Die Ergänzung einer laufenden Zelle um ein Bildverarbeitungssystem, der Austausch eines IML-Etikettenmagazins gegen ein Modell mit anderer Geometrie, der Wechsel auf einen schnelleren Seitenentnahmeroboter oder der Umbau der Schutzumhausung für ein neues Transportband — jede dieser Änderungen kann die Risikogrenze verschieben und erfordert eine Prüfung, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt. Ist dies der Fall, müssen die Unterlagen aktualisiert und die Erklärung neu ausgestellt werden.
Das Entfernen einer Schutzeinrichtung ist keine Veränderung, sondern ein Verstoß. Eine Schutzeinrichtung, die abgenommen wurde, weil sie „immer im Weg war”, macht die Erklärung nicht ungültig, sie macht den Betrieb der Maschine jedoch rechtswidrig — und die Verantwortung liegt ausschließlich beim Betrieb.
So arbeiten wir bei MATSIM
Wir bieten zwei Wege an. Die Wahl liegt bei Ihnen als Auftraggeber.
Weg A — Lieferung der Maschine
Wir liefern die Maschine, z. B. ein IML-Etikettenmagazin, zusammen mit einer Einbauerklärung und einem vollständigen Satz Unterlagen: Betriebsanleitung, Elektro- und Pneumatikplan.
Die Integration in die Fertigungszelle — also mit der Spritzgießmaschine und dem Roboter, z. B. einem Linearroboter — führen Sie in eigener Regie durch. Sie sind dann der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen und stellen die Konformitätserklärung für das Ganze aus.
Weg B — Lieferung mit Integration (bevorzugt)
Wir liefern die Maschine einschließlich der Integration in die Fertigungslinie. MATSIM verantwortet den elektrischen, pneumatischen und mechanischen Anschluss, die Gewährleistung der Sicherheit sowie die Konformität mit den geltenden Vorschriften. MATSIM liefert dann die vollständigen Unterlagen und MATSIM stellt die EG- (EU-) Konformitätserklärung für die gesamte Fertigungszelle aus.
Diese Leistung wird gesondert kalkuliert und kostet — je nach Komplexität des Vorhabens — zwischen 2.000 und 6.000 EUR (Stand 2026).
Wir empfehlen Weg B. Nicht, weil er teurer ist, sondern weil die Verantwortung für die Konformität bei demjenigen bleibt, der die Anlage tatsächlich entworfen hat und sie am besten kennt.
Das gilt sowohl für einzelne Einrichtungen zur Bedienung von Spritzgießmaschinen als auch für komplette Zellen, die in der IML-Technologie aufgebaut werden.
Achtung: ein häufiges Versäumnis — besonders im KMU-Sektor
Ein Roboter, der zu einer Spritzgießmaschine geliefert wird — Seitenentnahme-, Linear- oder Knickarmroboter — ist in den meisten Fällen eine unvollständige Maschine. Sie erhalten dazu ausschließlich eine Einbauerklärung und keine Konformitätserklärung. Das ist kein Fehler des Lieferanten, sondern so vorgesehen.
Der Kauf eines Roboters und dessen Anschluss an die Spritzgießmaschine, selbst durch den autorisierten Service des Herstellers, verschafft Ihnen keine Konformität mit den Vorschriften. Der Service schließt das Gerät an; die Sicherheit der dadurch entstandenen Gesamtheit bewertet dabei niemand.
Und selbst wenn Ihr Roboter eine eigene CE-Kennzeichnung als vollständige Maschine trägt, ändert das nichts an der Lage: Spritzgießmaschine + Roboter + Schutzumhausung + Steuerung sind eine Gesamtheit von Maschinen, für die jemand die Konformitätsbewertung durchführen und eine EG- (EU-) Konformitätserklärung für die gesamte Fertigungszelle ausstellen muss.
Ist das nicht geschehen, betreiben Sie formal eine Maschine ohne die erforderliche Erklärung. Ein Unfall oder eine Kontrolle genügt, damit das ans Licht kommt.
Häufige Fragen
Benötigt ein Seitenentnahmeroboter für eine Spritzgießmaschine eine Konformitätserklärung?
Der Roboter selbst ist meist eine unvollständige Maschine, zu der Sie eine Einbauerklärung erhalten. Eine Konformitätserklärung benötigt dagegen die Gesamtheit, die nach dem Anschluss entsteht: Spritzgießmaschine, Roboter, Schutzumhausung und integrierte Steuerung.
Wer stellt die Konformitätserklärung für eine Fertigungszelle aus?
Derjenige, der als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen auftritt — in der Regel also der Integrator. Führen Sie die Integration selbst durch oder hat der Integrator sie aus dem Vertragsumfang ausgenommen, sind Sie der Hersteller und die Pflicht liegt bei Ihnen.
Brauche ich für jede Maschine in der Zelle eine eigene Erklärung?
Nein. Die Erklärung umfasst die Gesamtheit von Maschinen als Ganzes. Die Unterlagen der einzelnen Lieferanten gehen in die technischen Unterlagen des Herstellers der Zelle ein, nicht in Ihren Ordner.
Erledigt sich die Sache, wenn der Roboter vom Service des Herstellers angeschlossen wird?
Nein. Der Service übernimmt Montage und Inbetriebnahme, führt jedoch keine Konformitätsbewertung der entstandenen Gesamtheit von Maschinen durch und stellt keine Erklärung für das Ganze aus.
Was ändert sich am 20. Januar 2027?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt, und aus der EG-Konformitätserklärung wird die EU-Konformitätserklärung. Es gibt keine Übergangsfrist; maßgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme der Maschine.
Macht die Ergänzung um ein Bildverarbeitungssystem die Erklärung ungültig?
Das hängt vom Umfang der Änderung ab. Schafft die Veränderung eine neue Gefährdung oder erhöht sie ein bestehendes Risiko, handelt es sich um eine wesentliche Veränderung — dann entsteht eine neue Maschine und die Erklärung muss erneut ausgestellt werden.
Haben Sie Zweifel an einer Zelle, die bereits in Ihrer Halle läuft, oder planen Sie eine neue Integration? Sprechen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, wo Sie stehen und was fehlt.